Satzung

Präambel

Die Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als notwendig, um getreu der vier Grundprinzipien
– sozial, basisdemokratisch, ökologisch, gewaltfrei – ihr oberstes Ziel, den Schutz des Lebens und der Menschrechte, zu verwirklichen.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen im Kreis Euskirchen an der politischen Willensbildung teil, ins­besondere durch ihre Beteiligung an Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europaparlamentswahlen, um die im Parteiprogramm dargestellten Ziele zu verwirklichen.

Transparenz der Parteiorganisation nach innen und außen ist Grundsatz. Ämterhäufung soll verhindert und dadurch eine direkte Einflussnahme und Kontrolle durch die Mitglieder der Partei gesichert werden.

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§ 1 – Name und Sitz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Euskirchen (Grüne KV EU) ist Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Kreises Euskirchen. Er hat seinen Sitz in Euskirchen.

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§ 2 – Beginn der Mitgliedschaft

(1)
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Euskirchen kann werden, wer im Kreis Euskirchen seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2)
Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem für den Wohnsitz zuständigen Ortsverband erklärt. Existiert am Wohnsitz kein Ortsverband, so erfolgt der Beitritt gegenüber dem Kreisverband.

(3)
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Ortsvorstand oder im Falle des Absatz 2 Satz 2 der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, so hat der ablehnende Vorstand dies gegenüber der/dem BewerberIn schriftlich zu begründen und der nächsten Ortsmitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die/der BewerberIn bei der Ortsmitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet dann mit der Mehrheit der gültigen Stimmen über die Aufnahme. Erfolgt der Beitritt im Falle des Absatz 2 Satz 2 gegenüber dem Kreisverband, so tritt die Kreismitgliederversammlung in den Sätzen 2 bis 4 an die Stelle der Ortsmitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.

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§ 3 – Ende der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Vorstand zu erklären.

(2)
Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten schriftlichen Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(3)
Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste einer anderen Partei oder einer WählerInnenvereinigung wird als Austritt gewertet.

(4)
Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das zuständige Schiedsgericht nach den näheren Bestimmungen der Landesschiedsgerichtsordnung.

(5)
Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb seines bisherigen Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ist der neue Wohnsitz im Ausland und besteht dort kein Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, so bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Orts- und Kreisverband bestehen. Ansonsten kann in begründeten Ausnahmefällen ein Verbleib im Orts- und Kreisverband auf Antrag durch Beschluss des zuständigen Vorstandes gewährt werden

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§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Jedes Mitglied hat das Recht,

  • an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken,
  • an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen,
  • im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat,
  • sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
  • innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2)
Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  • die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN festgelegten Ziele zu vertreten,
  • die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
  • seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

 

(3)
MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Euskirchen im Kreistag Euskirchen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger_Innenbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Kreismitgliederversammlung bestimmt.

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§ 5 –  Gliederungen

(1)
Ortsverbände und die GRÜNE JUGEND Kreisverband Euskirchen bestimmen ihre Aufgaben, Programme und Satzungen im Rahmen der Kreis-, Landes- und Bundessatzung selbständig.

(2)
Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Euskirchen (GJE) ist eine zum Kreisverband zugehörige Par-teivereinigung. Sofern der Grünen Jugend eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ist sie verpflichtet die Verwendung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes nachzuweisen.

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§ 6 – Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind

  • die Kreismitgliederversammlung (KMV),
  • der Kreisparteirat (KPR),
  • der Kreisvorstand (KrVo).

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§ 7 – Die Kreismitgliederversammlung

(1)
Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind für den Kreisparteirat und den Kreisvorstand bindend und können nur durch die Kreismitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung aufgehoben oder geändert werden.

(2)
Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die politische Arbeit des Kreisverbandes. Sie kann Aufgaben an andere Organe delegieren; davon ausgenommen sind die Wahl und ggf. die Abwahl der Mitglieder des Kreisvorstandes, die Wahl und ggf. die Abwahl der Delegierten zu übergeordneten Delegiertenversammlungen, die Wahl und ggf. die Abwahl der RechnungsprüferInnen, die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes, die Entlastung des Kreisvorstandes, die Beschlussfassung über den Haushalt des Kreisverbandes, die Wahl der KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen, die Beschlussfassung über das Kreiswahlprogramm, die Festlegung der Höhe der Sonderbeiträge nach § 4(3), die Entscheidung über einen Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Kreisvorstand im Falle des § 2(2) Satz 2, der Erlass bzw. die Änderung von Satzung und ihr nachfolgender Ordnungen, die Benennung von Beauftragten und die Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes gemäß § 15(1).

(3)
Die Kreismitgliederversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des  Kreisvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreismitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Kreisvorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Kreismitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstandes.

(4)
Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll im ersten Quartal des Kalenderjahres tagen. Zu einer Kreismitgliederversammlung lädt der Kreisvorstand jedes Mitglied mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich ein.

(5)
Der Kreisvorstand hat unverzüglich eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder mindestens zwei Ortsverbände oder ein Organ dies unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

(6)
Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern sie nichts anderes beschließt. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Ist eine Kreismitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Kreisvorstand daraufhin mit verkürzter Ladungsfrist zu einer weiteren Kreismitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einladen, die innerhalb von 14 Tagen nach der beschlussunfähigen Kreismitgliederversammlung stattfindet. Diese Kreismitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.

(7)
Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Kreismitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Kreismitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit ausgeschlossen. Eine mit verkürzter Ladungsfrist einberufene Kreismitgliederversammlung kann keine Satzungsänderungen beschließen.

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§ 8 – Der Kreisparteirat

(1)
Der Kreisparteirat ist das höchste beschlussfassende Organ zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Beschlüsse des Kreisparteirates sind für den Kreisvorstand bindend und können nur durch den Kreisparteirat, die Kreismitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung aufgehoben oder geändert werden.

(2)
Der Kreisparteirat beschließt über die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Die Erledigung der dem Kreisparteirat von der Kreismitgliederversammlung durch Beschluss übertragenen Aufgaben kann nicht auf den Kreisvorstand übertragen werden. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Kreisparteirat der Kreismitgliederversammlung zur Entscheidung überweisen.

(3)
Der Kreisparteirat setzt sich zusammen aus

  • dem geschäftsführenden Kreisvorstand,
  • den Delegierten der Ortsverbände, wobei die Ortsmitgliederversammlung jedes Ortsverbandes in geheimer Wahl je eine/n Delegierte/n pro angefangene 20 Mitglieder des Ortsverbandes wählt,
  • einer/einem von der Kreistagsfraktion gewählten Delegierten,
  • einer/einem von der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Euskirchen gewählten Delegierten.

Die Delegierten des Kreisparteirates werden für zwei Jahre gewählt. Delegierte können durch gewählte Ersatzdelegierte vertreten werden. Alle delegierenden Gremien sind aufgefordert darauf hinzuwirken, dass der Kreisparteirat in seiner gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllt.

(4)
Der Kreisparteirat tagt in der Regel vierteljährlich, mit Ausnahme der Quartale, in denen eine Kreismitgliederversammlung stattfindet. Zu einem Kreisparteirat lädt der Kreisvorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein.

(5)
Der Kreisvorstand hat unverzüglich einen Kreisparteirat einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder des Kreisparteirates oder mindestens zwei Ortsverbände dies unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

(6)
Der Kreisparteirat ist beschlussfähig, wenn zu ihm satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Kreisparteirat tagt öffentlich, sofern er nichts anderes beschließt. Er tagt in jedem Falle parteiöffentlich. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

(7)
Sollte es die Situation erfordern, so kann ein Kreisparteirat mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss vom Kreisparteirat zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei einem Kreisparteirat mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit ausgeschlossen.

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§ 9 – Der Kreisvorstand

(1)     Der Kreisvorstand besteht aus

  • zwei gleichberechtigten SprecherInnen, davon mindestens eine Frau,
  • dem/der KassiererIn,
  • drei BeisitzerInnen.

(2)
Die beiden SprecherInnen und die/der KassiererIn bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand (GF-KrVo). Dieser führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.

(3)
Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein Kreisvorstandsamt bekleiden. Der Vorstand hat bis zu einer Frist von 6 Monaten die Möglichkeit, jemanden aus den eigenen Reihen zu bestimmen, der die Arbeit im Büro gegen Entgelt ausführt. Der gesamte Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Kreismitgliederversammlung abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung angekündigt worden ist.

(4)
Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

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§ 10 – Rechenschaftsbericht

(1)
Der Kreisverband hat bis zum 31. März jeden Jahres den Rechenschaftsbericht für das Vorjahr für den Kreisverband und alle Ortsverbände beim Landesverband einzureichen. Um dies sicherzustellen, müssen alle Ortsverbände ihrerseits bis zum 15. Februar jeden Jahres ihren jeweiligen Beitrag zum Rechenschaftsbericht beim Kreisverband einreichen. Zu diesem Beitrag gehören alle Buchungen, Belege und Kontoauszüge.

(2)
Entsprechend der Regelungen im Landesverband fallen für verspätet beim Kreisverband eingegangene Beiträge Strafzahlungen wir folgt an:
Für Beiträge zum Rechenschaftsbericht, die erst am 1. März oder später beim Kreisverband eingehen, wird eine Strafzahlung in Höhe von täglich 20 Euro für die Tage ab 1. März bis zum Tag des tatsächlichen vollständigen Eingangs beim Kreisverband erhoben.
Die Einnahmen aus den Strafzahlungen werden durch den Kreisverband zunächst dazu verwendet, ggf. entstehende Strafzahlungen an den Landesverband zu leisten. Eventuell übrige Beträge werden durch den Kreisverband zu gleichen Teilen unter allen Ortsverbänden aufgeteilt, die rechtzeitig ihre Beiträge bis zum 15. Februar eingereicht haben.

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§ 11 – Rechnungsprüfung

(1)
Die Kreismitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mindestens zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren.

(2)
RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Kreisvorstandsamt bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(3)
Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Kreisvorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Ihnen ist insbesondere jederzeit Einblick in die Buchführung und die Kassenbestände zu gewähren. Die RechnungsprüferInnen entscheidet über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.

(4)
Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Kreisvorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(5)
Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Kreismitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

(6)
Sofern der Grünen Jugend eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ist sie verpflichtet die Verwendung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes nachzuweisen.

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§ 12 – Wahlen und Abstimmungen

(1)
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit es nicht durch Gesetz oder Satzung anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2)
Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch dort niemand diese Mehrheit, so findet ein dritter Wahlgang zwischen den KandidatInnen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen des zweiten Wahlgangs statt. Erhält auch im dritten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist die Wahl insgesamt zu wiederholen.

(3)
Vorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet auch bei Nachwahlen mit der Neuwahl.

(4)
Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden.

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§ 13 – Mindestparität

(1)
Alle auf Kreis- und Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2)
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(3)
Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

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§ 14 – Datenschutz

(1)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Kreisvorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

(2)
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

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§ 15 – Satzungsänderungen

(1)
Diese Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen.

(2)
Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltener Einladungsfrist gemäß § 7(4) Satz 3 möglich.

(3)
Änderungen der Finanz- und Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Kreismitgliederversammlung.

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§ 16 – Auflösung

(1)
Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ein solcher Beschluss ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist gemäß § 7(4) Satz 3 möglich und nur dann, wenn ein entsprechender Antrag der Einladung beigefügt war. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung.

(2)
Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen, der es treuhänderisch verwaltet.

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§ 17 – Inkrafttreten

(1)
Die Satzung tritt am Tage nach Beendigung der Kreismitgliederversammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.

(2)
Änderungen der Satzung treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

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Beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung vom 14.03.1997. Geändert durch die Kreismitgliederversammlungen vom 02.06.1999, 11.06.2003, 05.03.2004, 18.06.2014 und 03.02.2023